Vereinssatzung


BoxClub Ratingen 09 e.V.
BCR 09


     § 1 Zweck des Vereins
(1)    Der Verein hat den Zweck, den Boxsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für den Boxsport zu begeistern.

(2)    Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigen wirtschaftliche Zwecke.

(3)    Der Verein ist politisch, kulturell und religiös neutral.
Diskriminierende Weltanschauungen auf Grund von Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Ausrichtung und Religion werden geächtet und können zum Verweis aus dem Verein führen.
Als Sprache während der Trainingseinheiten wird deutsch zur Verständigung unter den Aktiven festgelegt.
Außerhalb der Trainingseinheiten ist die Wahl der Umgangssprache freigestellt.

(4)    Der Vereinszweck soll durch Mittel erreicht werden:
a)    - Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Trainingsstunden
b)    - Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften.
c)    - Teilnahme und Durchführung von Boxveranstaltungen.
d)    - Aufklärung durch Veranstaltungen von Vorträgen über die Bedeutung des Boxsports für die Volksgesundheit und den Abbau von Aggressionen
e)    – Ausflüge nur im Bezug auf den Vereinszweck (Fort- und Weiterbildung, Boxsportveranstaltungen etc.)

(5)    Der Verein trägt die Farben schwarz / weiß
(6)    Der Verein schließt sich nach der Gründung dem Niederrheinischen Boxverband sowie dem Sportbund der Stadt Ratingen an.

     § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)    Der Verein trägt den Namen „BoxClub Ratingen 09 e.V.“ und hat seinen Sitz in Ratingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen und somit mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ ("e.V.") versehen.
(2)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     § 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied kann jeder Freund des Boxsports werden, der über einen guten Leumund verfügt. In besonderen Fällen ist dem Vorstand ein Führungszeugnis vorzulegen.
(2)    Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich über das aktuell gültige Anmeldeformular erfolgen.

     § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht die Übungsstatten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

(3)    Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Alle Mitgliedergruppen haben die Zutrittserlaubnis zur Mitgliederversammlung

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)    - die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b)    - das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c)    - den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d)    - den Anweisungen der Betreuer bei den Übungseinheiten folgen zu leisten, zu Widerhandlungen werden nach der aktuellen Ordnung der Trainer geahndet. Das Ordnungssystem für die Trainingseinheiten wir im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt und beschlossen.
   
     § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)    Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2)    Die Mitgliedschaft endet
a)    - durch Tod.
b)    - durch Austritt
c)    - durch Ausschluss

(3)    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(4)    Der Ausschluss kann erfolgen,
a)    - wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit Bezahlungen von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b)    - bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c)    – Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinsleben.
d)    - wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e)    - aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5)    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.

(6)    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7)    Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(8)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleiben.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(9)    Sonstige Festlegungen, regelt die Finanzordnung entsprechend der Fassung vom 31.07.09. Diese Ordnung wurde unter der Berücksichtigung den Verwaltungsaufwand so gering wie notwendig auszulegen und Sicherheit für die Haushaltsplanung zu erzielen.

     § 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1)    Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (Finanzordnung)

(2)    Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei der Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu Stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des
Jahresbeitrags zu.

(3)    Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Beitrags untersagt werden.

(4)    Bei rückständigen Beiträgen bis zum Stichtag der Mitgliederversammlung, kann der Vorstand das Stimmrecht verweigern.

     § 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand 2.DieMitgliederversammlung

     § 8 Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht gemäß §26 des BGB aus:
(2)    - dem 1. Vorsitzenden
(3)    - dem Geschäftsführer
(4)    - dem Schriftführer
(5) - dem Schatzmeister

2.    Dem Vorstand werden bis zu 3 Beisitzer in rein beratender Funktion zur Seite gestellt. Die Beisitzer sind nicht entscheidungsbefugt.

3.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
4.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.


     § 9 Die Mitgliederversammlung
(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2)    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann per E-Mail als auch per Post erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift per E-Mail versandt wurde, bzw. zur Post gegeben worden ist(Poststempel).

(3)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

     § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1)    Die Wahl eines Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses
(2)    Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die das Recht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3)    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4)    Aufstellung des Haushaltsplanes / Finanzordnung (Anlage zur Satzung)
(5)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6)    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alles sonstigen Übertragenen Angelegenheiten.
(7)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

     § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmten Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.
(2)    Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5)    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6)    Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(7)    Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(8)    Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.
(9)    Bewerben sich mehr als zwei Personen, für die in Absatz 7 aufgeführten Ämter und erreicht keine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmgleichheit,
so entscheidet das Los.

     § 12 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften
(1)    Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     § 13 Vermögen
(1)    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2)    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.§ 15 Vereinsauflösung
(3)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(4)    Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(5)    Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Ratingen, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

     Ratingen, den 03.12.2023


Saskia Ragotzi, 
1. Vorsitzende 

Julia Krauß,
Geschäftsführerin
 

ohne Titel

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