Vereinssatzung

BoxClub Ratingen 09 e.V.
BCR 09

  • § 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, den Boxsport zu pflegen, insbesondere die Jugend für den Boxsport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins – auch etwaige
Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. Der
Verein verfolgt in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch, kulturell und religiös neutral.
Diskriminirende Weltanschauungen auf Grund von Hautfarbe, Geschlecht , sexuelle Ausrichtung und Religion werden geächtet und können zum Verweis aus dem Verein führen.
Als Sprache während der Trainingseinheiten wird deutsch zur Verständigung unter den Aktiven festgelegt.
Außerhalb der Trainingseinheiten ist die Wahl der Umgangssprache freigestellt.

(4) Der Vereinszweck soll durch Mittel erreicht werden:
a) – Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Trainingsstunden
b) – Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften.
c) – Teilnahme und Durchführung von Boxveranstaltungen.
d) – Aufklärung durch Veranstaltungen von Vorträgen über die Bedeutung des Boxsports
für die Volksgesundheit und den Abbau von Aggressionen
e) – Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder.

(5) Der Verein trägt die Farben schwarz / weiß

(6) Der Verein schließt sich nach der Gründung dem Niederrheinischen  Boxverband sowie dem Sportbund der Stadt Ratingen an.

  • § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „BoxClub Ratingen 09 e.V.“ und hat seinen Sitz in
Ratingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen und somit mit dem Zusatz „eingetragener
Verein“ („e.V.“) versehen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Freund des Boxsports werden, der über einen guten Leumund verfügt.
In besonderen fällen ist dem Vorstand ein Führungszeugnis vorzulegen.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder dem Boxsport
erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen
Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen
Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(6) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives, noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte unter
Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht die
Übungsstatten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) – die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) – das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) – den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
d) – den Anweisungen der Betreuer bei den Übungseinheiten folgen zuleisten, zu Widerhandlungen werden nach der aktuellen Ordnung der Trainer geahndet. Das Ordnungssystem für die Trainingseinheiten wir im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt und beschlossen.

  • § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) – durch Tod.
b) – durch Austritt
c) – durch Ausschluss

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(4) Der Ausschluss kann erfolgen,
a) – wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit Bezahlungen von 3
Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) – bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) – wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinsleben.
d) – wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) – aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.

(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen unbeschadet bleiben.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(9) Sonstige Festlegungen, regelt die Finanzordnung entsprechend der Fassung vom 31.07.09. Diese Ordnung wurde unter der Berücksichtigung den Verwaltungsaufwand so gering wie notwendig auszulegen und Sicherheit für die Haushaltsplanung zu erzielen.

  • § 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (Finanzordnung)

(2) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei der Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu Stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrags zu.

(3) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Beitrags untersagt
werden.

(4) Bei rückständigen Beiträgen bis zum Stichtag der Mitgliederversammlung, kann der Vorstand das Stimmrecht verweigern.

  • § 7 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Ehrenrat
3. Mitgliederversammlung

  • § 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht gemäß §26 des BGB aus:
a) – dem 1. Vorsitzenden
b) – dem Geschäftsführer
c) – dem Schriftführer
c) – dem Schatzmeister
d) – dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Mitglieder an
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  • § 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an
dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist
(Poststempel).

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein viertel sämtlicher
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen
eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

  • § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl eines Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses
(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die das Recht haben, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4) Aufstellung des Haushaltsplanes / Finanzordnung (Anlage zur Satzung)
(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alles sonstigen Übertragenen
Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  • § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der Geschäftsführer, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmten
Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.

(2)  Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist
unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt
geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der
zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen, für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen
Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmgleichheit,
so entscheidet das Los.

  • § 12 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • § 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

  • § 14 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • § 15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei
Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an den Stadtsportverband Ratingen, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

Ratingen, den 04. Januar 2018